RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0201

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357;
ASVG §68 Abs2;
AVG §21;
BAO §231;
VwRallg;
ZustG §8;

Rechtssatz

Fehlt es an der gemäß § 8 Abs 1 ZustG geforderten Voraussetzung, daß eine Person während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, ist die Adressierung der Mahnschreiben an die bisherige Abgabestelle des Zahlungspflichtigen und deren Zustellungen an den ortsabwesenden Zahlungspflichtigen keine die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkende Maßnahme iSd § 68 Abs 2 ASVG. Wird außer der Absendung dieser Mahnschreiben keine andere, zum Zwecke der Hereinbringung der festgestellten Beitragsschuld geeignete Maßnahme gesetzt und keine Hemmung durch eine "Bewilligung einer Zahlungserleichterung" bewirkt (anders als nach § 231 BAO stellt die Aussetzung der Einbringung festgestellter Beitragsschulden im Falle erfolglosen Versuchs von Einbringungsmaßnahmen keinen Hemmungsgrund dar), kann Einforderungsverjährung der festgestellten Beitragsschuld iSd § 68 Abs 2 ASVG eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080201.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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