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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §384 Abs1;Rechtssatz
Wird im Bescheid des Versicherungsträgers über die Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 69 B-PVG in einer monatlich bestimmten Höhe unter Annahme des Vorliegens einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten abgesprochen, tritt dieser durch die dagegen rechtzeitige Einbringung der Klage nach dem gemäß § 111 B-PVG anzuwendenden § 384 Abs 1 ASVG "im Umfang des Klagebegehrens" außer Kraft. Zur Gänze tritt der Bescheid des Versicherungsträgers bei Erhebung einer Klage auf eine höhere als die im Bescheid zuerkannte Leistung außer Kraft (Hinweis OLG Wien SVSlg 22325, 26238, 26239 = ZAS 1984, S 33, mit im Ergebnis zustimmenden Kommentar von Jabloner, SVSlg 28087 bis 28089, SSV 25/164, OGH SSV-NF 1/1, 1/18, 1/60). Durch eine als teilweise Klagsrücknahme zu wertende Klagseinschränkung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (Hinweis OLG Wien, SSV 7/87, Kuderna, Arbeitsgerichtsgesetz und Sozialgerichtsgesetz S 389,391) tritt dieser Bescheid entsprechend der ständigen Rechtsprechung und Lehre zu § 385 ASVG (Hinweis E 28.6.1984, 83/08/0124, OLG Wien SSV 6/22, 13/20, OGH SSV-NF 1/18, VfSlg 9439) nicht wieder in Kraft. Wird im Anschluß an die Klagsrücknahme kein neuer Bescheid über die Pensionshöhe iSd dazu verpflichtenden § 385 Abs 1 zweiter Satz ASVG (Hinweis OLG Wien SVSlg 22326, SSV 6/22, 13/20, 15/3, 20/110, Kuderna, Arbeitsgerichtsgesetz und Sozialgerichtsgesetz S 392) oder auf Grund einer neuen Sachlage und Rechtslage ein solcher anderen Inhalts erlassen, liegt keine entschiedene Sache vor.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080207.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012