RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0108

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0093 B 28. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen stelle (hier: beim Verfassungsgerichtshof, welcher mit dem Verwaltungsgerichtshof KEINE gemeinsame Einlaufstelle besitzt) eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass die Frst nur dann gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt (Hinweis auf B vom 16.2.1984, 84/06/0002).

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEinlaufstelle (keine gemeinsame) VwGH VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050108.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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