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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0093 B 28. Juni 1988 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen stelle (hier: beim Verfassungsgerichtshof, welcher mit dem Verwaltungsgerichtshof KEINE gemeinsame Einlaufstelle besitzt) eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass die Frst nur dann gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt (Hinweis auf B vom 16.2.1984, 84/06/0002).
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEinlaufstelle (keine gemeinsame) VwGH VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050108.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011