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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Im Beschwerdefall verfolgt die Widmung "Betriebsbaugebiet" offenkundig - zumindest auch - die Absicht jede Neuerrichtung eines Munitionslagerobjektes, das seiner Art nach zur Belegung mit zehn Tonnen Sprengstoff der Gefahrenklasse IV oder mit 270000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 37 p/Stück oder mit 550000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 65 p/Stück vorgesehen ist, zu verhindern. Der Verordnungsgeber hat dies mit der - objektiv wohl nicht bestreitbaren - Gefährlichkeit der Anlage, wie dies eine Explosion, die zu einem Todesfall geführt hat, gezeigt hat, begründet. Wenn letztlich durch raumplanerische Maßnahmen die Absiedlung der Gefahrenquellen angestrebt werden soll, kann eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Plannungspielraumes nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050198.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009