RS Vwgh 1995/5/30 92/05/0198

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
ROG OÖ 1972 §21 Abs5;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall verfolgt die Widmung "Betriebsbaugebiet" offenkundig - zumindest auch - die Absicht jede Neuerrichtung eines Munitionslagerobjektes, das seiner Art nach zur Belegung mit zehn Tonnen Sprengstoff der Gefahrenklasse IV oder mit 270000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 37 p/Stück oder mit 550000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 65 p/Stück vorgesehen ist, zu verhindern. Der Verordnungsgeber hat dies mit der - objektiv wohl nicht bestreitbaren - Gefährlichkeit der Anlage, wie dies eine Explosion, die zu einem Todesfall geführt hat, gezeigt hat, begründet. Wenn letztlich durch raumplanerische Maßnahmen die Absiedlung der Gefahrenquellen angestrebt werden soll, kann eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Plannungspielraumes nicht erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050198.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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