RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0138

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0137 E 3. September 1996 94/08/0056 E 5. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/05/16 95/08/0076 1

Stammrechtssatz

Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG setzt zufolge § 16 Abs 5 ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080138.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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