RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0151

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Da es bei der beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, zum Ausdruck gebrachten Intention des Arbeitslosen, die als Dauerstelle angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, auf die Wahrung eines im Hinblick auf die höhere Entlohnung bestehenden Interesses des Arbeitssuchenden ebensowenig wie auf die Offenlegung entscheidungswesentlicher Umstände ankommt, zieht der Arbeitslose damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitplatz als Dauerstelle - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel (Hinweis E 17.11.1992, 92/08/0101, E 27.4.1993, 92/08/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080151.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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