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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies im Hinblick darauf, daß dem Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130130.X02Im RIS seit
20.11.2000