RS Vwgh 1995/5/30 92/05/0198

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
ROG OÖ 1972 §19;
ROG OÖ 1972 §20 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Eintragung im Plan, betreffend den Bestand eines Lagerobjektes, ist deshalb ohne Belang, weil nur nach Maßgabe des § 19 OÖ ROG bestehende Anlagen auszuweisen sind; es ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Nichteinzeichnung eines Objektes die Sicherung der zweckmäßigen Bebauung hintangehalten wird. Daß ein bestehendes Objekt nicht ersichtlich gemacht wurde, hat auf die Vereinbarkeit des betreffenden Vorhabens mit der Flächenwidmung keinerlei Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050198.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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