RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0124

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/22 90/06/0032 1

Stammrechtssatz

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).

Schlagworte

SachverhaltsermittlungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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