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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Im KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien ist Gehalt nicht mit "Entgelt" gleichzusetzen und sind in das Monatsgehalt weder Überstundenlohn noch aliquote Teile der Sonderzahlungen einzubeziehen. Mit dem Wort "voll" in der Wendung "volles Monatsgehalt" wird nur die Höhe der Remunerationen der während des gesamten Kalenderjahres beschäftigten Angestellten im Gegensatz zu jenen der während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Angestellten, die nach dem zweiten Satz des Punktes XII Z 1 KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien nur Anspruch auf den aliquoten Teil der Remunerationen der erstgenannten Angestellten haben, bestimmt. Aus dem Ausschluß der Einbeziehung der Überstundenentlohnungen in das Gehalt ist klar, daß mit dem "Gehalt" eine Gegenleistung für die Erbringung der jeweils vereinbarten Arbeitsleistungen eines Rechtsanwaltsangestellten in der "normalen Arbeitzeit" iSd Punktes II KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien gemeint ist.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080007.X03Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010