RS Vwgh 1995/5/30 94/08/0007

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt11;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt12;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt2;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt6;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt7;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt9;

Rechtssatz

Im KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien ist Gehalt nicht mit "Entgelt" gleichzusetzen und sind in das Monatsgehalt weder Überstundenlohn noch aliquote Teile der Sonderzahlungen einzubeziehen. Mit dem Wort "voll" in der Wendung "volles Monatsgehalt" wird nur die Höhe der Remunerationen der während des gesamten Kalenderjahres beschäftigten Angestellten im Gegensatz zu jenen der während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Angestellten, die nach dem zweiten Satz des Punktes XII Z 1 KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien nur Anspruch auf den aliquoten Teil der Remunerationen der erstgenannten Angestellten haben, bestimmt. Aus dem Ausschluß der Einbeziehung der Überstundenentlohnungen in das Gehalt ist klar, daß mit dem "Gehalt" eine Gegenleistung für die Erbringung der jeweils vereinbarten Arbeitsleistungen eines Rechtsanwaltsangestellten in der "normalen Arbeitzeit" iSd Punktes II KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien gemeint ist.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080007.X03

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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