RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0124

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorausszahlungsauftrages (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 18a und b zu § 4 VVG). Auch eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses steht der Anordnung der Ersatzvornahme und dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten nicht entgegen (Hinweis E 30.6.1983, 83/06/0070). Eine allenfalls nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes würde der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegenstehen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich wäre (Hinweis E 19.8.1993, 93/06/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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