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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorausszahlungsauftrages (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 18a und b zu § 4 VVG). Auch eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses steht der Anordnung der Ersatzvornahme und dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten nicht entgegen (Hinweis E 30.6.1983, 83/06/0070). Eine allenfalls nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes würde der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegenstehen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich wäre (Hinweis E 19.8.1993, 93/06/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009