Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art20 Abs3Leitsatz
Keine Einräumung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung durch Art20 Abs4 B-VG mangels einer den Schutz individueller Personen bezweckenden Intention dieser Vorschrift; bloße verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur einfachgesetzlichen Regelung der Auskunftsverpflichtung; keine staatliche Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen aus dem Recht auf MeinungsäußerungsfreiheitRechtssatz
Art20 Abs4 B-VG verbürgt kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung seitens der mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe bzw. seitens der Organe anderer Körperschaften öffentlichen Rechts, wohl aber eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen.
Die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Art20 Abs4 B-VG ist ohne jedwede Beschränkung auf Auskünfte eingerichtet, von deren Inhalt der Auskunftswerber in welcher Art und Weise auch immer betroffen ist, oder die sich auf diesen beziehen. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Art20 Abs4 B-VG zielt sohin als solche nicht auf den, einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht immanenten Schutz der Interessensphäre hinlänglich individualisierter Personen.
Im System des B-VG findet sich die Auskunftspflicht in unmittelbarem Anschluß an die verfassungsrechtliche Regelung der Amtsverschwiegenheit in Art20 Abs3 B-VG, aus dem ebensowenig wie aus den objektiven verfassungsgesetzlichen Verpflichtungen des Art18 B-VG und des Art22 B-VG subjektive Rechte abgeleitet werden können. Die Auskunftsverpflichtung steht sohin im Kontext verfassungsrechtlicher Regelungen, denen durchwegs kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht entnommen werden kann (mit Judikaturhinweisen).
Schon angesichts des Wortlauts und der Systematik ist die Auskunftspflicht nach Art20 Abs4 B-VG - ähnlich der Amts- und Organhaftung nach Art23 B-VG - demgemäß lediglich als - objektive - verfassungsrechtliche Verpflichtung des in dieser Vorschrift für zuständig erklärten einfachen Gesetzgebers zu verstehen, Umfang und Verfahren dieser Auskunftsverpflichtung des näheren zu regeln und dabei dem Auskunftswerber auch entsprechende subjektive Rechte auf Erteilung der Auskunft einzuräumen.
Art10 MRK ist keine Verpflichtung des Staates zu entnehmen, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen (VfSlg. 11297/1987).
Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete, Grundrechte, Auskunftspflicht, Auslegung, Meinungsäußerungsfreiheit, AmtsverschwiegenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B4.1991Dokumentnummer
JFR_10088997_91B00004_01