RS Vwgh 1995/5/30 92/13/0017

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BAO §119 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0179 E 28. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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