RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0049

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs2;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Da nicht auszuschließen ist, daß durch das Durchbrechen einer Wand, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet ist, und den Einbau von Fenstern in dieser Wand grundsätzlich Interessen der Brandsicherheit berührt werden, ist von der Parteistellung des betreffenden Nachbarn auszugehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050049.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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