RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0138

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0137 E 3. September 1996 94/08/0056 E 5. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 93/08/0182 3

Stammrechtssatz

Durch die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit der Annahme durch den Bestellten wirksam wird, wird die körperschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet; dadurch übernimmt der Geschäftsführer die ihm durch GmbHG und Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Durch den in der Regel zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt; sein Hauptinhalt auf seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080138.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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