RS Vwgh 1995/5/30 94/05/0053

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §78;

Rechtssatz

Unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie kann für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für Eisenbahnanlagen, im Lichte des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt") - abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich (§ 1 Abs 2 NÖ BauO 1976) in die genannte Bundeskompetenz fallen. Daraus kann gefolgert werden, daß das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LuftfahrG, soferne sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050053.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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