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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;Rechtssatz
Unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie kann für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für Eisenbahnanlagen, im Lichte des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt") - abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich (§ 1 Abs 2 NÖ BauO 1976) in die genannte Bundeskompetenz fallen. Daraus kann gefolgert werden, daß das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LuftfahrG, soferne sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050053.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015