RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
B-VG Art94;
JN §1;

Rechtssatz

Wurde Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zu einem Bauvorhaben des betreffenden Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt, vermag dies die Erteilung eines Auftrages im Sinne des § 129 Abs 10 Wr BauO nicht zu verhindern, da diese Frage nur von ordentlichen Gerichten entschieden werden kann (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141) und im Baubewilligungsverfahren auch keine Vorfrage bildet (Hinweis E 27.1.1987, 86/05/0169).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050111.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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