RS Vwgh 1995/5/30 94/05/0053

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs1;
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §92;

Rechtssatz

Aus Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG folgt, daß für Bauten, die dem Luftverkehr nicht iSd § 78 LuftfahrG dienen, eine luftfahrtrechtliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, selbst wenn sich solche Bauten auf Flugplätzen befinden. Solche Bauten sind keine Luftfahrtanlagen iSd Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG und des § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976. Es kommt daher § 1 Abs 1 NÖ BauO 1976 im Einklang mit der Verfassungslage zur Anwendung. Unter Umständen kommt allerdings ZUSÄTZLICH eine luftfahrtrechtliche Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs bei solchen nicht dem Luftverkehr dienenden Anlagen in Betracht (vgl die Ausnahmebewilligung für Luffahrthindernisse gem § 92 LuftfahrtG), eine solche Bewilligung kann daher als vom Kompetenztatbestand "Luftfahrt" erfaßt angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050053.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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