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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG folgt, daß für Bauten, die dem Luftverkehr nicht iSd § 78 LuftfahrG dienen, eine luftfahrtrechtliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, selbst wenn sich solche Bauten auf Flugplätzen befinden. Solche Bauten sind keine Luftfahrtanlagen iSd Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG und des § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976. Es kommt daher § 1 Abs 1 NÖ BauO 1976 im Einklang mit der Verfassungslage zur Anwendung. Unter Umständen kommt allerdings ZUSÄTZLICH eine luftfahrtrechtliche Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs bei solchen nicht dem Luftverkehr dienenden Anlagen in Betracht (vgl die Ausnahmebewilligung für Luffahrthindernisse gem § 92 LuftfahrtG), eine solche Bewilligung kann daher als vom Kompetenztatbestand "Luftfahrt" erfaßt angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050053.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015