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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da der Fremde NACH Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden (am 4.5.1994) von (NÖ) nach (OÖ) verzogen ist, somit das die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde begründende Sachverhaltselement des Wohnsitzes (siehe § 67 Abs 1 FrG 1993) erst NACH dem für die Begründung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung erfahren hat, war die besagte Wohnsitzverlegung für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Erledigung der vom Fremden am 11.5.1995 erhobenen Berufung ohne rechtliche Relevanz.
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinAllgemeinörtliche ZuständigkeitWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180120.X02Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012