RS Vwgh 1995/5/30 95/18/0120

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §67 Abs1;

Rechtssatz

Da der Fremde NACH Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden (am 4.5.1994) von (NÖ) nach (OÖ) verzogen ist, somit das die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde begründende Sachverhaltselement des Wohnsitzes (siehe § 67 Abs 1 FrG 1993) erst NACH dem für die Begründung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung erfahren hat, war die besagte Wohnsitzverlegung für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Erledigung der vom Fremden am 11.5.1995 erhobenen Berufung ohne rechtliche Relevanz.

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinAllgemeinörtliche ZuständigkeitWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180120.X02

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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