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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens (hier: nach dem FinStrG) ist die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Es steht also der Berufungsbehörde zu, die als erwiesen angenommene Tat einer anderen Strafnorm zu unterstellen, als dies die Erstbehörde getan hat (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0136).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130217.X02Im RIS seit
20.11.2000