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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0051 2Stammrechtssatz
Ausführungen betreffend die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides, weil die Abgabenbehörde sich darauf beschränkt hat, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf das "bekannte Aktenmaterial" zu verweisen und den Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung des Abgabenpflichtigen wörtlich wiederzugeben (Hinweis E 12.1.1994, 92/13/0272).
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130018.X01Im RIS seit
25.01.2001