RS Vwgh 1995/5/30 92/13/0018

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0051 2

Stammrechtssatz

Ausführungen betreffend die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides, weil die Abgabenbehörde sich darauf beschränkt hat, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf das "bekannte Aktenmaterial" zu verweisen und den Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung des Abgabenpflichtigen wörtlich wiederzugeben (Hinweis E 12.1.1994, 92/13/0272).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130018.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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