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43 WehrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht wegen Versagung der Wohnkostenbeihilfe gemäß HeeresgebührenG; keine sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Darlehen zur Errichtung und Darlehen zum Erwerb von WohnraumRechtssatz
Es läßt sich keine sachliche Begründung dafür finden, Wehrpflichtige (und, wie hier, Zivildienstpflichtige gemäß §34 Abs1 Z2 ZivildienstG), die zur Deckung eines angemessenen Wohnbedarfes einen Kredit aufgenommen haben, allein deswegen von der Gewährung der Wohnkostenbeihilfe gemäß §30 Abs5 Z3 HeeresgebührenG 1985 auszuschließen, weil der Kredit nicht der Errichtung, sondern (bloß) dem Erwerb einer bereits errichteten Wohnung dienen soll. In beiden Fällen erfüllt nämlich die Kreditrückzahlung, was die Deckung eines angemessenen Wohnbedarfes betrifft, dieselbe wirtschaftliche Funktion.
Schlagworte
Zivildienst, Wohnungseigentum, Militärrecht, HeeresgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B444.1990Dokumentnummer
JFR_10088996_90B00444_01