RS Vfgh 1991/10/4 B444/90

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

43 Wehrrecht
43/02 Leistungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
HeeresgebührenG 1985 §30 Abs5 Z3
ZivildienstG §34 Abs1 Z2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht wegen Versagung der Wohnkostenbeihilfe gemäß HeeresgebührenG; keine sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Darlehen zur Errichtung und Darlehen zum Erwerb von Wohnraum

Rechtssatz

Es läßt sich keine sachliche Begründung dafür finden, Wehrpflichtige (und, wie hier, Zivildienstpflichtige gemäß §34 Abs1 Z2 ZivildienstG), die zur Deckung eines angemessenen Wohnbedarfes einen Kredit aufgenommen haben, allein deswegen von der Gewährung der Wohnkostenbeihilfe gemäß §30 Abs5 Z3 HeeresgebührenG 1985 auszuschließen, weil der Kredit nicht der Errichtung, sondern (bloß) dem Erwerb einer bereits errichteten Wohnung dienen soll. In beiden Fällen erfüllt nämlich die Kreditrückzahlung, was die Deckung eines angemessenen Wohnbedarfes betrifft, dieselbe wirtschaftliche Funktion.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Wohnungseigentum, Militärrecht, Heeresgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B444.1990

Dokumentnummer

JFR_10088996_90B00444_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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