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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar kann nur eine Verletzung jener Vorschriften geltend machen, die in seinem Interesse liegen; der Nachbar an einer seitlichen Grundgrenze hat demnach kein subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Seitenabstandes auf der anderen Seite, aber auch kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, 190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050125.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012