RS Vwgh 1995/5/30 93/05/0125

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §5 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann nur eine Verletzung jener Vorschriften geltend machen, die in seinem Interesse liegen; der Nachbar an einer seitlichen Grundgrenze hat demnach kein subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Seitenabstandes auf der anderen Seite, aber auch kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, 190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050125.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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