RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0201

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs1;
ASVG §64 Abs3;
ASVG §68 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §106;

Rechtssatz

Da es sich sowohl bei der (die Ausstellung eines Rückstandsausweises voraussetzenden) Mahnung iSd § 64 Abs 3 ASVG als auch bei der (die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkenden) Mahnung iSd § 68 Abs 2 zweiter Satz ASVG um Maßnahmen zum Zwecke der Hereinbringung von Beitragsschulden handelt, bedarf es bei einer Mahnung iSd § 68 Abs 2 zweiter Satz ASVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet, wobei es sich aber mangels eines eindeutigen Hinweise darauf (wie etwa im § 58 Abs 1 zweiter Satz ASVG oder § 106 zweiter Satz BAO) um keine unwiderlegliche Vermutung handelt, sodaß dem Zahlungspflichtigen der Gegenbeweis offen bleibt.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080201.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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