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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/14/0011 7Stammrechtssatz
Zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens sind nach der Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Einkunftsquellen diese Ergebnisse zum Gesamtbetrag der Einkünfte zusammenzufassen, wobei, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht (zB § 30 Abs 4 und § 31 Abs 5 EStG 1988), ein Ausgleich der positiven Ergebnisse (Gewinne, Einnahmenüberschüsse) - allenfalls nach Berücksichtigung der Verlustregelung des § 10 Abs 8 und § 2 Abs 2 EStG 1988 - mit den negativen Ergebnissen (Verluste) erfolgt und schließlich ein allfälliger Freibetrag nach § 41 Abs 3 EStG 1988 Berücksichtigung findet. Erst auf dieser Ebene erfolgt somit der Verlustausgleich. Als weitere Schritte der Einkommensermittlung schließen sich sodann der Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Sanierungsgewinne und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988 an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130118.X04Im RIS seit
11.07.2001