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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ein Nachbarrecht, daß ein (im Verhältnis zum Bauwerber) anderer Nachbar dem Bewilligungsverfahren beigezogenen werden muß, sieht die Wr BauO nicht vor; § 134 Abs 3 dritter Satz Wr BauO idF LGBl 1987/28 verweist ausdrücklich auf die in diesem Gesetz festgelegten subjektiven öffentlichen Rechte. Der auftretende Nachbar kann - abgesehen vom Fall seiner Bevollmächtigung durch den anderen Nachbarn - nur seine EIGENEN Rechte geltend machen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 539).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050113.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012