RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0113

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbarrecht, daß ein (im Verhältnis zum Bauwerber) anderer Nachbar dem Bewilligungsverfahren beigezogenen werden muß, sieht die Wr BauO nicht vor; § 134 Abs 3 dritter Satz Wr BauO idF LGBl 1987/28 verweist ausdrücklich auf die in diesem Gesetz festgelegten subjektiven öffentlichen Rechte. Der auftretende Nachbar kann - abgesehen vom Fall seiner Bevollmächtigung durch den anderen Nachbarn - nur seine EIGENEN Rechte geltend machen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 539).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050113.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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