RS Vfgh 1991/10/4 B1157/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1991
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
AVG §38

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch bescheidmäßige Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens; willkürliche Aussetzung eines Verfahrens betreffend die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einer Nutzungsüberlassung im Hinblick auf die Kenntnis eines seit fast zwei Jahren unterbrochenen zivilgerichtlichen Verfahrens

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Verwaltungsverfahrens erfolgte auf Grundlage des verfassungsrechtlich unbedenklichen §38 AVG. Damit wurde eine Sachentscheidung nicht verweigert, sondern vorbehalten.

Bei Bedenken inhaltlicher Art gegen den bekämpften Bescheid handelt es sich nicht um eine Frage des gesetzlichen Richters.

Ein Verfahren zur Entscheidung der Rechtsverhältnisse, die aus einer behaupteten Nutzungsüberlassung von Baulichkeiten am Hof des Beschwerdeführers an seinen Sohn im Jahre 1974 erfließen, ist bislang überhaupt nicht anhängig. Das beim Bezirksgericht Rattenberg anhängige zivilgerichtliche Verfahren bezieht sich nicht auf diese Sache, sondern betrifft die Räumung der behauptetermaßen benutzten Wohnung durch den Sohn des Beschwerdeführers. Es fehlt demnach überhaupt an der in §38 AVG idF vor der Nov BGBl. 357/1990 vorgesehenen Voraussetzung für eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens, daß die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Dabei handelt es sich vorliegendenfalls deshalb um einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler, weil der belangten Behörde bekannt war, daß jenes zivilgerichtliche Verfahren, dessen Anhängigkeit zum Anlaß der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens genommen wurde, seinerseits schon seit 12.10.88 (bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde) unterbrochen war. Unter diesen Umständen muß der angefochtene Bescheid als willkürlich qualifiziert werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Vorfrage, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1157.1990

Dokumentnummer

JFR_10088996_90B01157_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten