RS Vwgh 1995/5/30 95/13/0118

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;

Rechtssatz

Daß der Sanierungsgewinn in der Bestimmung des § 2 Abs 2 EStG 1988 ausdrücklich erwähnt wird, findet seine Erklärung darin, daß die Bestimmung des § 36 EStG 1988 anders als ihre Vorläuferbestimmung rechtsdogmatisch nicht mehr als "Tarifbestimmung", sondern als Regelung der Einkommensermittlung konzipiert wurde, obgleich sie ihrer Stellung im Gesetz nach innerhalb des mit "Tarif" überschriebenen dritten Teils des Einkommensteuergesetzes verblieben ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Textziffer 1 zu § 36 EStG 1988). Wurde die den Sanierungsgewinn regelnde Bestimmung im EStG 1988 als Norm zur Ermittlung des Einkommens gestaltet, dann war es folgerichtig, den Sanierungsgewinn iSd § 36 EStG 1988 auch als eine das Einkommen negativ bestimmende Komponente in der Vorschrift des § 2 Abs 2 EStG 1988 anzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130118.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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