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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Nicht als "offenkundige Tatsache" gilt, daß "Gärtnereien", deren Betriebsgebäude offensichtlich nur aus einem Kleingewächshaus und zwei 18 m langen Folientunneln bestehen, solche Betriebe seien, die das örtliche zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050042.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009