RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0042

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nicht als "offenkundige Tatsache" gilt, daß "Gärtnereien", deren Betriebsgebäude offensichtlich nur aus einem Kleingewächshaus und zwei 18 m langen Folientunneln bestehen, solche Betriebe seien, die das örtliche zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050042.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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