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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §100;Rechtssatz
Ein unmittelbarer ODER mittelbarer Zusammenhang mit dem Luftverkehr dergestalt, daß ohne die geplante Einrichtung ein geordneter Betrieb nicht möglich ist (Hinweis VfSlg 5578, VfSlg 5019 und E VwGH 17.10.1963, 754/63, VwSlg 6123 A/1963 hinsichtlich Eisenbahnanlagen), kann bei einem Lagergebäude, in welchem Flugzeugsitze (die sich bisher in einem anderen Lager befunden haben), EDV - Einrichtungen und Transportwagen für die Verpflegung gelagert werden, nicht erkannt werden, weil keine Rede davon sein kann, daß ohne dieses Lagergebäude ein geordneter Flugbetrieb nicht möglich wäre. Selbstverständlich sind Lagerhallen für die Luftfracht, die so wie Abfertigungsgebäude für Passagiere zu sehen sind, für den Flugbetrieb erforderlich; Lagerhallen für Flugzeugeinrichtungen und Transportwagen für die Verpflegung dienen aber keinesfalls der Abwicklung des Flugverkehrs. Somit ist die Baubehörde (zur Erteilung einer Baubewilligung) für die Errichtung einer solchen Lagerhalle zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050053.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015