RS Vwgh 1995/5/30 94/11/0258

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 94/11/0270 3

Stammrechtssatz

Die erwartete künftige Übernahme eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen vermag schon deshalb kein wirtschaftliches Interesse des Zivildienstpflichtigen an seiner Befreiung zu begründen, weil es sich dabei um ein ungewisses künftiges Ereignis handelt (Hinweis E 20.12.1988, 88/11/0157, 0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110258.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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