RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0138

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0137 E 3. September 1996 94/08/0056 E 5. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erlöschen der Pflichtversicherung können zwar - wie im Regelfall - zusammenfallen, müssen es aber nicht. Nach § 11 Abs 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Absätze 3, 4 und 6 des § 11 leg cit sind Sonderformen der Variante 1, Absatz 2 ist eine Sonderform der Variante 2.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080138.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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