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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0137 E 3. September 1996 94/08/0056 E 5. September 1995Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erlöschen der Pflichtversicherung können zwar - wie im Regelfall - zusammenfallen, müssen es aber nicht. Nach § 11 Abs 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Absätze 3, 4 und 6 des § 11 leg cit sind Sonderformen der Variante 1, Absatz 2 ist eine Sonderform der Variante 2.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080138.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012