RS Vwgh 1995/5/30 92/13/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §77 Abs3;

Rechtssatz

§ 77 Abs 3 EStG 1988 regelt ausschließlich die Aufrollung laufender Bezüge (bei schwankenden Lohnsteuerbemessungsgrundlagen) (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 77, Textziffer 05). § 77 Abs 3 EStG 1988 kann schon deshalb nicht auf andere Bezüge angewendet werden, weil sein Zweck darin besteht, bei unterschiedlich hohen, nach dem Tarif zu versteuernden Bezügen einen Progressionsausgleich zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130276.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten