RS Vwgh 1995/5/30 93/18/0589

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §3 Z3;
FrG 1993 §23 Abs1;
FrG 1993 §65 Abs3;
FrG 1993 §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0314 1

Stammrechtssatz

§ 68 Abs 1 FrG 1993 sieht für die örtliche Zuständigkeit als Anknüpfungspunkt nicht den "zuletzt" im Ausland bestehenden Aufenthalt des Fremden, sondern allein den - im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen - "Aufenthalt" im Ausland vor. Wenn und solange der Fremde im Ausland keinen Aufenthalt hat, er sich vielmehr ungeachtet eines Aufenthaltsverbotes (aus welchen Gründen auch immer) in Österreich aufhält, besteht für ihn mangels einer hiefür örtlich zuständigen Behörde (§ 68 Abs 1 FrG 1993 iVm § 65 Abs 3 FrG 1993) keine rechtliche Möglichkeit, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen. Jeder anderen Auslegung würde schon der Wortsinn des "Wiedereinreisen-Dürfens" (§ 23 Abs 1 FrG 1993) entgegenstehen.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180589.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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