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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/05/0183 7Stammrechtssatz
Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß für die gehörige Lichtversorgung und Luftversorgung eines Baues jeder Hauseigentümer selbst Sorge tragen muß, was bedeutet, daß in dieser Beziehung kein subjektiv öffentliches Recht bei der Verbauung der angrenzenden Liegenschaft geltend gemacht werden kann (Hinweis E 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050108.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009