RS Vwgh 1995/5/30 93/05/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118;
BauO NÖ 1976 §47;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/05/0183 7

Stammrechtssatz

Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß für die gehörige Lichtversorgung und Luftversorgung eines Baues jeder Hauseigentümer selbst Sorge tragen muß, was bedeutet, daß in dieser Beziehung kein subjektiv öffentliches Recht bei der Verbauung der angrenzenden Liegenschaft geltend gemacht werden kann (Hinweis E 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050108.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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