RS Vwgh 1995/5/31 95/16/0097

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP1 Anm3;
GGG 1984 TP10;
GGG 1984 TP9;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des dem Gerichtsgebührengesetz angeschlossenen Tarifs stellen einen Teil dieses Gesetzes dar. Daraus folgt, daß die Höhe der jeweligen Gerichtsgebühren ausschließlich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (Tarifbestimungen) zu bemessen sind. Im Gesetz ist keine Bestimmung enthalten, die eine Ermäßigung der Eintragungsgebühr aus dem Grunde einer "irrtümlich" erfolgten Eintragung vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160097.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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