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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des dem Gerichtsgebührengesetz angeschlossenen Tarifs stellen einen Teil dieses Gesetzes dar. Daraus folgt, daß die Höhe der jeweligen Gerichtsgebühren ausschließlich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (Tarifbestimungen) zu bemessen sind. Im Gesetz ist keine Bestimmung enthalten, die eine Ermäßigung der Eintragungsgebühr aus dem Grunde einer "irrtümlich" erfolgten Eintragung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160097.X01Im RIS seit
24.10.2001