RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0278

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/12, S 918-921;

Rechtssatz

Verpflichtet sich jemand seinem Kunden gegenüber, ihm Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen und trifft weiters den Kunden in bestimmten, vertraglich vorgesehenen Fällen die Pflicht, den nicht durch Warenbezug amoritisierten Teil des zur Verfügung gestellten Betrages zuzüglich banküblicher Zinsen und Umsatzsteuer zurückzuzahlen, so sind die wesentlichen Essentiale eines Kreditvertrages iSd GebG gegeben. In welcher Weise der in der Kreditsumme enthaltene, ausdrücklich als solcher ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag zu verwenden war bzw verwendet wurde, ist gebührenrechtlich unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160278.X01

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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