RS Vwgh 1995/5/31 93/16/0134

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §17;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §89 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme iSd § 89 Abs 1 FinStrG handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache im Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0050). Daß der Beschuldigte das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht dabei im Zeitpunkt des Ausspruchs der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe erst dem Untersuchungsverfahren nach §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dabei müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines mit der Sanktion eines Vermögensverlustes - in der Gestalt des mit Verfall bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160134.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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