Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Geht aus der Bestreitung der Verfolgungssicherheit durch den Asylwerber nicht hervor, ob sie sich nur auf eine - allenfalls nicht dem Gesetz entsprechende - Auslegung des Begriffes der "Verfolgungssicherheit" oder zumindest darüber hinaus auch auf Umstände tatsächlicher Natur stützt, die auf dem Boden der bestehenden Rechtslage zu berücksichtigen wären, so hat die Behörde den Asylwerber zu einer Klarstellung zu veranlassen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010778.X05Im RIS seit
20.11.2000