RS Vwgh 1995/5/31 94/01/0778

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Geht aus der Bestreitung der Verfolgungssicherheit durch den Asylwerber nicht hervor, ob sie sich nur auf eine - allenfalls nicht dem Gesetz entsprechende - Auslegung des Begriffes der "Verfolgungssicherheit" oder zumindest darüber hinaus auch auf Umstände tatsächlicher Natur stützt, die auf dem Boden der bestehenden Rechtslage zu berücksichtigen wären, so hat die Behörde den Asylwerber zu einer Klarstellung zu veranlassen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010778.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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