RS Vfgh 1991/10/5 V203/90

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Veröffentlicht am 05.10.1991
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96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 03.10.89, BGBl 493/1989, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße sowie der B 156 a Lamprechtshausener Straße. Abzweigung Oberndorf im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg. Oberndorf bei Salzburg. Göming und Lamprechtshausen
BStG 1971 §4 Abs1 idF BGBl 63/1983
BStG 1971 §7
BStG 1971 §7a

Leitsatz

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die B156 Lamprechtshausener Straße; keine Überschreitung des dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch das BStG 1971 eingeräumten Planungsermessens; Notwendigkeit des Baues einer Ortsumfahrungsstraße angesichts der Verkehrserfordernisse und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges; ausreichende Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit durch Erstellung eines Umweltberichtes

Rechtssatz

Abweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 03.10.89, BGBl 493/1989, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B156 Lamprechtshausener Straße sowie der B156 a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen §4 Abs1 BStG 1971 idF BGBl 63/1983, denen zufolge diese Bestimmung keine hinreichende Determinierung des Verhaltens der Behörde bei Erlassung der Trassenverordnung enthalte, sind nicht berechtigt.

Aufgabe der planenden Verwaltungsbehörde ist es, anhand der gesetzlichen Abwägungskriterien für einen bestimmten Straßenverlauf eine wohlabgewogene Entscheidung nach Maßgabe des konkreten, festgestellten Sachverhaltes zu treffen, die auch auf einer Auseinandersetzung mit den im Zuge der Anhörung vorgetragenen Argumenten beruht.

Die Antragsteller sind nicht im Recht, wenn sie im gegenständlichen Fall der Planung einer Umfahrungsstraße von vornherein dem gesetzlichen Erfordernis ihrer Umweltverträglichkeit ein gleiches oder stärkeres Gewicht als jenen Kriterien zubilligen wollen, welche als Begründung für den Bau der geplanten Straße ins Treffen geführt werden können. Es entspricht den Verkehrserfordernissen ebenso wie der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges (vgl. das die Bundesstraßen B einschließlich der B156 Lamprechtshausener Straße aufzählende Verzeichnis 3, das gemäß §1 Abs1 einen Bestandteil des BStG 1971 bildet), daß die von der Behörde als unzulänglich erkannten Straßenverhältnisse im Bereich der Gemeinde Oberndorf durch den Bau einer Umfahrungsstraße entsprechend verbessert werden.

Der vorliegende Umweltbericht zur Umfahrung Oberndorf, der eine Bestandsaufnahme der Umweltsituation, eine Prognose der Auswirkungen der beabsichtigten Trassenführung auf diese Umweltsituation und Maßnahmen enthält, mit welchen die negativen Auswirkungen verringert werden können, reichte für die Behörde aus, auf die "Umweltverträglichkeit" bei der Festlegung der Trasse dem gesetzlichen Auftrag des §4 Abs1 BStG 1971 entsprechend Bedacht zu nehmen.

Auch die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Gestalt einer "Nutzen-Kosten-Untersuchung" entspricht den Anforderungen des Gesetzes.

Dem Nachbarschutz und den im Anhörungsverfahren vorgetragenen Bedenken will die Planung durch die Vorkehrung einer "Grünbrücke Göming" Rechnung tragen.

Es liegt in der Natur der Sache, daß eine Ortsumfahrung, die eine wesentliche Entlastung der im Ortskern lebenden Bevölkerung bewirkt, gleichzeitig auch Nachteile für die "neuen" Nachbarn der Straße mit sich bringt. Die behördliche Planung der Umfahrungsstraße zielt aber darauf, diese Nachteile so gering als möglich zu halten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Umweltschutz, Ermessen, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V203.1990

Dokumentnummer

JFR_10088995_90V00203_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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