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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z9;Rechtssatz
Die Worte "zur teilweisen Finanzierung" in der Formulierung des Darlehenszweckes bedeuten keineswegs, daß nur Teile des Darlehens der Finanzierung des geförderten Bauvorhabens dienten und andere nicht, sondern sind vielmehr so zu verstehen, daß neben dem Darlehen auch noch andere Mittel zur Finanzierung des Bauvorhabens Verwendung finden, nämlich die im Finanzierungsplan ohnehin genannten Eigenmittel und Baukostenzuschüsse des Landes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160291.X02Im RIS seit
06.11.2001