RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z9;
GebG 1957 §33 TP8 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Worte "zur teilweisen Finanzierung" in der Formulierung des Darlehenszweckes bedeuten keineswegs, daß nur Teile des Darlehens der Finanzierung des geförderten Bauvorhabens dienten und andere nicht, sondern sind vielmehr so zu verstehen, daß neben dem Darlehen auch noch andere Mittel zur Finanzierung des Bauvorhabens Verwendung finden, nämlich die im Finanzierungsplan ohnehin genannten Eigenmittel und Baukostenzuschüsse des Landes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160291.X02

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten