RS Vwgh 1995/5/31 93/16/0045

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0050 E 12. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Als "besondere Umstände" iSd § 14 Abs 1 BewG sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E VS 23.4.1974, 1093/73, VwSlg 4677 F/1974). Solche besonderen Umstände liegen zB dann vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn aus irgendwelchen Gründen nicht mehr mit ihrem Eingang gerechnet werden kann, zB Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse, Leistung des Offenbarungseides, Verjährung. Als weitere Gründe, aus denen von der Bewertung mit dem Nennwert abgewichen werden kann, kommen zB die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel oder eine besonders hohe oder niedrige Verzinslichkeit einer Schuld in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160045.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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