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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0050 E 12. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Als "besondere Umstände" iSd § 14 Abs 1 BewG sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E VS 23.4.1974, 1093/73, VwSlg 4677 F/1974). Solche besonderen Umstände liegen zB dann vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn aus irgendwelchen Gründen nicht mehr mit ihrem Eingang gerechnet werden kann, zB Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse, Leistung des Offenbarungseides, Verjährung. Als weitere Gründe, aus denen von der Bewertung mit dem Nennwert abgewichen werden kann, kommen zB die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel oder eine besonders hohe oder niedrige Verzinslichkeit einer Schuld in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160045.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009