RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0238

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

GebG 1957 §15 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0270 E 31. Mai 1995

Rechtssatz

Wenn es sich um ein "entgeltfremdes" Rechtsgeschäft handelt, läßt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs 3 GebG nichts gewinnen, weil die Schenkung und freigebige Zuwendung jedenfalls die Bereicherungsabsicht zur Voraussetzung haben (Hinweis E 24.5.1991, 89/16/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160238.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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