RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0141

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
GebG 1957 §33 TP16;
HGB §161;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurden dem Abgabepflichtigen sowohl die Kommanditanteile der KG als auch die Geschäftsanteile der GmbH (Komplementär-GmbH) der in Rede stehenden GmbH & Co KG überlassen bzw abgetreten. Die Gesellschaft war daher nach der Überlassung aller Anteile eine sogenannte Einmann-GmbH & Co KG (Hinweis Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, Seite 132). Gegenstand der Gebührenvorschreibung nach § 33 TP 16 GebG konnte aber nur die Überlassung der Kommanditanteile sein und nicht auch die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile, weil Gesellschaftsverträge über Kapitalgesellschaften iSd Kapitalverkehrsteuergesetzes ausdrücklich von der TP 16 des § 33 GebG ausgenommen sind. Demnach konnte der die GmbH als Komplementär der KG betreffende Anteil des Einheitswertes nicht Teil der Bemessungsgrundlage für diese Gebührenvorschreibung nach § 33 TP 16 GebG sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160141.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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