Index
21/01 HandelsrechtNorm
BewG 1955 §1 Abs2;Rechtssatz
Im konkreten Fall wurden dem Abgabepflichtigen sowohl die Kommanditanteile der KG als auch die Geschäftsanteile der GmbH (Komplementär-GmbH) der in Rede stehenden GmbH & Co KG überlassen bzw abgetreten. Die Gesellschaft war daher nach der Überlassung aller Anteile eine sogenannte Einmann-GmbH & Co KG (Hinweis Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, Seite 132). Gegenstand der Gebührenvorschreibung nach § 33 TP 16 GebG konnte aber nur die Überlassung der Kommanditanteile sein und nicht auch die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile, weil Gesellschaftsverträge über Kapitalgesellschaften iSd Kapitalverkehrsteuergesetzes ausdrücklich von der TP 16 des § 33 GebG ausgenommen sind. Demnach konnte der die GmbH als Komplementär der KG betreffende Anteil des Einheitswertes nicht Teil der Bemessungsgrundlage für diese Gebührenvorschreibung nach § 33 TP 16 GebG sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160141.X02Im RIS seit
14.01.2002