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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §15;Rechtssatz
§ 15 BewG regelt den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen und enthält keine Regelung einer "Aliquotierung des bedungenen Entgeltes", sondern regelt ausgehend von einem Jahreswert, der im Beschwerdefall mangels einer entsprechenden Regelung der Aliquotierung auf eine unbestimmte bzw immerwährende Vertragsdauer gar nicht feststellbar wäre, den Kapitalwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160132.X01Im RIS seit
14.01.2002