RS Vwgh 1995/5/31 93/01/1040

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §871;
AsylG 1991 §11;
AVG §37;
AVG §39a;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zurückziehung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde aus einem anderen Anlaß, ohne Beiziehung eines Dolmetschers und ohne Anwesenheit des Vertreters des Bf, ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt worden ist, daß der Fremde der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite der Zurückziehung bewußt zu sein, und ein Willensmangel bei der Abgabe ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0188).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993011040.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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