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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Die Zurückziehung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde aus einem anderen Anlaß, ohne Beiziehung eines Dolmetschers und ohne Anwesenheit des Vertreters des Bf, ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt worden ist, daß der Fremde der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite der Zurückziehung bewußt zu sein, und ein Willensmangel bei der Abgabe ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0188).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993011040.X01Im RIS seit
11.07.2001