RS Vwgh 1995/5/31 93/16/0045

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Wert einer bestrittenen Forderung ist jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung keine Ungewißheit mehr bestand, mit jenem Betrag anzusetzen, den sie am Stichtag OHNE Berücksichtigung der Ungewißheit ihres Bestehens gehabt hätte (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0050). Keineswegs sollte mit diesem Erkenntnis, wie Dorazil (Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz/3, 453) kritisch anmerkt, der Grundsatz beiseite geschoben werden, daß es für die Bewertung einer Forderung auf die objektiven Verhältnisse am Stichtag anzukommen habe. Es soll vielmehr nicht darauf ankommen, ob die objektiven Verhältnisse am Stichtag schon vollständig feststellbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160045.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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