RS Vwgh 1995/5/31 94/01/0769

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §17 Abs4 Z1;
AVG §45 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/16 94/01/0072 1 (hier: konkrete Verfolgung gegeben; die Frage der Gruppenverfolgung kann daher auf sich beruhen).

Stammrechtssatz

Vertritt der Asylwerber (hier: Staatsangehöriger "der früheren SFRJ") unter Bezugnahme auf die allgemeine Situation der "Kosovo-Albaner" die Auffassung, daß "Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Jugoslawien schlechthin Asyl wegen der ihnen drohenden Verfolgung zu gewähren ist", so ist darauf zu erwidern, daß den erstinstanzlichen Angaben des Asylwerbers nicht zu entnehmen war, daß generell gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo zielende Maßnahmen von erheblicher Intensität gesetzt worden oder bevorgestanden wären, die als systematische Verfolgung dieser Volksgruppe aus Gründen ihrer Nationalität, von der auch der Asylwerber direkt betroffen gewesen wäre, angesehen werden müßten, und dies auch nicht als notorisch iSd § 45 Abs 1 AVG iVm § 17 Abs 4 Z 1 AsylG 1991 bezeichnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010769.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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