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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände iSd § 14 BewG vorliegen, kann es auf die Klagserhebung allein nicht ankommen (Hinweis: Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz - Kommentar 16, Randziffer 18 zu § 12 deutsches BewG). Nichts anderes gilt, wenn ein durch Klagserhebung in Gang gesetztes Verfahren aus Kostengründen deshalb unterbrochen wird, damit die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren mit einem geringeren Streitwert gelöst werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160045.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009