RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §161;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0270 E 31. Mai 1995

Rechtssatz

Bei einer sogenannten fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers (oder eines anderen Begünstigten) auszuüben. Zwischen dem Dritten, demgegenüber der Treuhänder im eigenen Namen auftritt und dem Treugeber bestehen keine Rechtsbeziehungen. Obligatorische oder dingliche Rechte aus einem Rechtsgeschäft zwischen dem Treuhänder und dem Dritten treten zunächst nur in der Person des Treuhänders ein, der dann wiederum nach dem Innenverhältnis zum Treugeber verpflichtet sein mag, ihm die zunächst selbst im eigenen Namen erworbenen Rechte zu übertragen. Der Treuhänder übt eigenen Rechte aus, er handelt im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, § 33 TP 16, 65 W/66 W; Hier:

Abtretung des Anteils an einer KG durch einen Kommanditisten als Treugeber an einen anderen Kommanditisten dieser KG als Treuhänder).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160238.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten